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title: "Anlage I Kap VIII K II EinigVtr — Anlage I Kapitel VIII  Sachgebiet K - Soziales Entschädigungsrecht und Rehabilitation  Abschnitt II"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/einigvtr/anlage-i-kap-viii-k-ii"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/einigvtr/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:40+00:00"
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# Anlage I Kap VIII K II EinigVtr — Anlage I Kapitel VIII

Sachgebiet K - Soziales Entschädigungsrecht und Rehabilitation

Abschnitt II

Bundesrecht wird wie folgt ergänzt:

Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1211)

Nach § 84 wird eingefügt:















































"§ 84a Berechtigte, die am 18. Mai 1990 ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet hatten, erhalten vom Zeitpunkt der Verlegung des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts, frühestens vom 1. Januar 1991 an, Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz mit den für dieses Gebiet nach dem Einigungsvertrag geltenden Maßgaben, auch wenn sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in das Gebiet verlegen, in dem dieses Gesetz schon vor dem Beitritt gegolten hat. Satz 1 gilt entsprechend für Deutsche und deutsche Volkszugehörige aus den in § 1 der Auslandsversorgungsverordnung genannten Staaten, die nach dem 18. Mai 1990 ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet begründet haben."

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— Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/einigvtr/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
