EinhV

Ausführungsverordnung zum Gesetz über die Einheiten im Messwesen und die Zeitbestimmung

Ausfertigungsdatum:
13.12.1985
Fundstelle:
BGBl I 1985, 2272
Stand:
20260506175027
Eingangsformel

Auf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 des Gesetzes über Einheiten im Meßwesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1985 (BGBl. I S. 408) wird verordnet:

§ 1

Gesetzliche Einheiten

(1) Gesetzliche Einheiten und Einheitenzeichen gemäß § 2 Nr. 1 des Einheiten- und Zeitgesetzes sind

1.

die in Anlage 1 Spalten 2 und 3 aufgeführten Einheiten mit besonderem Namen,

2.

die aus den Einheiten nach Nummer 1 mit dem Zahlenfaktor 1 abgeleiteten Einheiten.

(2) Für die Einheiten in Anlage 1 gelten die Definitionen und Beziehungen, die in Kapitel I des Anhangs der Richtlinie 80/181/EG vom 20. Dezember 1979 (ABl. L 39 vom 15.2.1980, S. 40) in ihrer jeweils geltenden Fassung aufgeführt sind.

(3) Vorsätze und Vorsatzzeichen zur Bezeichnung dezimaler Vielfache und Teile von Einheiten gemäß § 2 Nr. 2 des Einheiten- und Zeitgesetzes sind die in Anlage 2 Spalten 3 und 4 aufgeführten Vorsätze und Vorsatzzeichen. Die Vorsätze und Vorsatzzeichen sind nicht auf die Einheiten Vollwinkel, Grad, Sekunde (Winkel), Minute (Zeit und Winkel), Stunde, Tag, Kilogramm, Grad Celsius und Millimeter-Quecksilbersäule anzuwenden.

(4) Zur Bezeichnung eines dezimalen Vielfachen oder Teils einer Einheit aus Anlage 1 darf nicht mehr als ein Vorsatz oder ein Vorsatzzeichen verwendet werden.

§ 2

Einheitennamen in Datenverarbeitungsanlagen

In Datenverarbeitungsanlagen mit beschränktem Zeichenvorrat dürfen die Einheitennamen und Vorsätze nach DIN 66 030, Ausgabe Mai 2002, dargestellt werden.

§ 3

Zusätzliche Verwendung nicht gesetzlicher Einheiten

Soweit nach den §§ 1 und 2 des Einheiten- und Zeitgesetzes Größen in gesetzlichen Einheiten anzugeben sind, ist die zusätzliche Verwendung anderer als der gesetzlichen Einheiten nur gestattet, wenn die Angabe in der gesetzlichen Einheit hervorgehoben ist.

§ 4

Bezugsquelle und Niederlegung der DIN-Normen

DIN-Normen, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind im Beuth Verlag GmbH, Berlin und Köln, erschienen und beim Deutschen Patentamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.

§ 5

Bußgeldvorschriften

Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3 des Einheiten- und Zeitgesetzes handelt, wer entgegen § 3 andere als die gesetzlichen Einheiten zusätzlich verwendet.

§ 6

Inkrafttreten, abgelöste Vorschriften

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1986 in Kraft.

Schlußformel

Der Bundesminister für Wirtschaft

Anlage 1

(zu § 1)Gesetzliche Einheiten mit besonderem Namen

(Fundstelle: BGBl. I 1985, 2273 - 2274;

bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

 EinheitGröße

Nr.NameZeichen

1234

1AmpereAelektrische Stromstärke

2AraFläche von Grundstücken und Flurstücken

3Atomare MasseneinheituMasse in der Atomphysik

4BarbarDruck

5BarnbWirkungsquerschnitt

6BecquerelBqAktivität einer radioaktiven Substanz

7CandelacdLichtstärke

8CoulombCelektrische Ladung, Elektrizitätsmenge

9DioptriedptBrechwert von optischen Systemen

10ElektronvolteVEnergie in der Atomphysik

11FaradFelektrische Kapazität

12Gongonebener Winkel

13Grad°ebener Winkel

14Grad Celsius°CCelsius-Temperatur

15GrammgMasse

16GrayGyEnergiedosis, spezifische Energie, Kerma, Energiedosisindex

17HektarhaFläche von Grundstücken und Flurstücken

18HenryHInduktivität

19HertzHzFrequenz

20JouleJEnergie, Arbeit, Wärmemenge

21Katalkatkatalytische Aktivität

22KelvinKthermodynamische Temperatur

23KilogrammkgMasse

24Literl, LVolumen

25LumenlmLichtstrom

26LuxlxBeleuchtungsstärke

27MetermLänge

28metrisches Karat Masse von Edelsteinen

29Millimeter-QuecksilbersäulemmHgBlutdruck und Druck anderer Körperflüssigkeiten

30Minute΄ebener Winkel

31MinuteminZeit

32MolmolStoffmenge

33NewtonNKraft

34OhmΩelektrischer Widerstand

35PascalPaDruck

36Radiantradebener Winkel

37Sekunde˝ebener Winkel

38SekundesZeit

39SiemensSelektrischer Leitwert

40SievertSvÄquivalentdosis

41SteradiantsrRaumwinkel

42StundehZeit

43TagdZeit

44TeslaTmagnetische Flußdichte

45Textexlängenbezogene Masse von textilen Fasern und Garnen

46TonnetMasse

47VarvarBlindleistung in der elektrischen Energietechnik

48Vollwinkel ebener Winkel

49VoltVelektrisches Potential, elektrische Spannung

50WattWLeistung, Energiestrom

51WeberWbmagnetischer Fluß

Anlage 2

(zu § 1) Vorsätze und Vorsatzzeichen zur Bezeichnung von dezimalen Vielfachen und Teilen von Einheiten

(Fundstelle: BGBl. I 2000, 214)

Nr.Faktor, mit dem die Einheit multipliziert wirdVorsatzVorsatzzeichen

1234

11024YottaY

21021ZettaZ

31018ExaE

41015PetaP

51012TeraT

6109GigaG

7106MegaM

8103Kilok

9102Hektoh

10101Dekada

1110-1Dezid

1210-2Zentic

1310-3Millim

1410-6Mikroμ

1510-9Nanon

1610-12Pikop

1710-15Femtof

1810-18Attoa

1910-21Zeptoz

2010-24Yoktoy

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.