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title: "§ 4 EinbTestV — Datenerhebung und -verarbeitung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/einbtestv/4"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/einbtestv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:40+00:00"
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# § 4 EinbTestV — Datenerhebung und -verarbeitung

Im Verfahren nach § 2 Abs. 1 darf das Bundesamt über die Prüfstelle zum Zwecke der Durchführung des Einbürgerungstests und der Ausstellung der Bescheinigung nach einheitlichem Vordruck Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort und Anschrift der Prüfungsteilnehmer erheben und verwenden. Die Daten sind spätestens zwei Jahre nach Ausstellung der Bescheinigung zu löschen.

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— Verordnung zu Einbürgerungstest und Einbürgerungskurs

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/einbtestv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
