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title: "§ 2 EiMarktV — Rechnungen, Lieferscheine und sonstige Transportbegleitpapiere"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/eimarktv/2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/eimarktv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:40+00:00"
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# § 2 EiMarktV — Rechnungen, Lieferscheine und sonstige Transportbegleitpapiere

Wer Eier liefert, verkauft oder sonst in den Verkehr bringt, die nach Güte- oder Gewichtsklassen sortiert sind, hat auf jeder Stufe der Lieferkette mit Ausnahme des Einzelhandels in Rechnungen, Lieferscheinen und sonstigen Transportbegleitpapieren die Güte- oder Gewichtsklassen anzugeben, unter denen die Eier jeweils geliefert, verkauft oder sonst in den Verkehr gebracht worden sind.

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— Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/eimarktv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
