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title: "§ 35b EIGV — Unterrichtungspflichten des Eisenbahn-Bundesamtes zur Anerkennung von benannten Stellen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/eigv/35b"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/eigv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:40+00:00"
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# § 35b EIGV — Unterrichtungspflichten des Eisenbahn-Bundesamtes zur Anerkennung von benannten Stellen

(1) Das Eisenbahn-Bundesamt unterrichtet die Kommission und die Mitgliedstaaten der Europäischen Union

1.



über die Anerkennungen als benannte Stelle nach Artikel 37 Absatz 2 und 4 der Richtlinie (EU) 2016/797 und

2.



über jede wesentliche, nachträglich eintretende Änderung dieser Anerkennung.

(2) Das Eisenbahn-Bundesamt unterrichtet die Kommission über das Anerkennungsverfahren und über die Überwachung der benannten Stellen sowie über Änderungen in diesen Verfahren.

(3) Das Eisenbahn-Bundesamt erteilt der Kommission auf deren Verlangen sämtliche Auskünfte über die Grundlage der Benennung oder über Anerkennungsvoraussetzungen der benannten Stellen.

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— Verordnung über die Erteilung von Inbetriebnahmegenehmigungen für das Eisenbahnsystem

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/eigv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
