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title: "§ 34 EIGV — Aufgaben der bestimmten Stellen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/eigv/34"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/eigv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:40+00:00"
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# § 34 EIGV — Aufgaben der bestimmten Stellen

(1) Bestimmte Stellen

1.



führen bei strukturellen Teilsystemen die Prüfung nach Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 8 der Richtlinie (EU) 2016/797 und nach Maßgabe der notifizierten technischen Vorschriften durch,

2.



stellen bei Nachweis der Konformität eine Prüfbescheinigung entsprechend Anhang IV Nummer 3.2 der Richtlinie (EU) 2016/797 aus,

3.



stellen die technischen Unterlagen entsprechend Anhang IV Nummer 3.3 der Richtlinie (EU) 2016/797 zusammen und fügen diese der Prüfbescheinigung bei.Bestimmte Stellen dürfen eine Prüfbescheinigung nur ausstellen, wenn das strukturelle Teilsystem die entsprechenden notifizierten technischen Vorschriften erfüllt. § 33 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(2) § 33 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.

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— Verordnung über die Erteilung von Inbetriebnahmegenehmigungen für das Eisenbahnsystem

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/eigv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
