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title: "§ 3 EIGV — Grundlegende Anforderungen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/eigv/3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/eigv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:40+00:00"
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# § 3 EIGV — Grundlegende Anforderungen

Das Eisenbahnsystem, seine Teilsysteme und die Interoperabilitätskomponenten einschließlich ihrer Schnittstellen müssen die grundlegenden Anforderungen erfüllen, die in Anhang III der Richtlinie (EU) 2016/797 jeweils für sie festgelegt sind.

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— Verordnung über die Erteilung von Inbetriebnahmegenehmigungen für das Eisenbahnsystem

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/eigv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
