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title: "§ 1 EigenVerbV"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/eigenverbv/1"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/eigenverbv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:40+00:00"
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# § 1 EigenVerbV

(1) Die nach § 8 Abs. 2 des Dritten Verstromungsgesetzes abgabepflichtigen Eigenerzeuger von Elektrizität haben den Wert der von ihnen selbst erzeugten und verbrauchten Elektrizität nach dem in den §§ 2 bis 7 festgelegten Verfahren für jeden Kalendermonat zu berechnen.

(2) Bei der Berechnung bleiben der Kraftwerkseigenbedarf und der Teil des Betriebsverbrauchs, der zur Aufrechterhaltung der Elektrizitätserzeugung und -verteilung erforderlich ist, außer Betracht.

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— Verordnung über das Verfahren zur Ermittlung des Wertes der von Eigenerzeugern selbst verbrauchten Elektrizität

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/eigenverbv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
