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title: "§ 5 eIDKG — Gültigkeitsdauer"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/eidkg/5"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/eidkg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:40+00:00"
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# § 5 eIDKG — Gültigkeitsdauer

(1) Die eID-Karte wird für eine Gültigkeitsdauer von zehn Jahren ausgestellt.

(2) Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer ist nicht zulässig.

(3) Vor Ablauf der Gültigkeit einer eID-Karte kann eine neue eID-Karte beantragt werden, wenn ein berechtigtes Interesse an der Neuausstellung dargelegt wird.

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— Gesetz über eine Karte für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums mit Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/eidkg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
