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title: "§ 24 eIDKG — Bußgeldvorschriften"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/eidkg/24"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/eidkg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:40+00:00"
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# § 24 eIDKG — Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

1.



entgegen § 8 Absatz 2 Satz 1 eine Angabe nicht richtig macht,

2.



entgegen § 12 Absatz 2 einen elektronischen Identitätsnachweis nutzt oder

3.



entgegen § 20 Absatz 1 Nummer 3 eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.

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— Gesetz über eine Karte für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums mit Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/eidkg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
