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title: "§ 21 eIDKG — Ungültigkeit"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/eidkg/21"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/eidkg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:40+00:00"
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# § 21 eIDKG — Ungültigkeit

(1) Eine eID-Karte ist ungültig, wenn

1.



Eintragungen nach diesem Gesetz fehlen oder mit Ausnahme der Angabe über die Anschrift unzutreffend sind oder

2.



die Gültigkeitsdauer abgelaufen ist.

(2) Die eID-Karte-Behörde hat eine eID-Karte für ungültig zu erklären, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung im Zeitpunkt der Ausstellung nicht vorgelegen haben oder nachträglich weggefallen sind.

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— Gesetz über eine Karte für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums mit Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/eidkg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
