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title: "§ 13 eIDKG — Vor-Ort-Auslesen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/eidkg/13"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/eidkg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:40+00:00"
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# § 13 eIDKG — Vor-Ort-Auslesen

(1) Der Karteninhaber kann seine eID-Karte ferner dazu verwenden, die im Chip gespeicherten Daten zum Zwecke der medienbruchfreien Übernahme von Formulardaten unter Anwesenden zu übermitteln.

(2) Vor dem Vor-Ort-Auslesen der Daten ist der Vor-Ort-Diensteanbieter verpflichtet, anhand eines gültigen Passes oder amtlichen Ausweises per Lichtbildabgleich zu prüfen, ob die die eID-Karte vorlegende Person der Karteninhaber ist. Die Daten werden nur übermittelt, wenn der Vor-Ort-Anbieter mit Einverständnis des Karteninhabers die Zugangsnummer ausliest und diese zusammen mit einem gültigen Vor-Ort-Zertifikat an den Chip der eID-Karte übermittelt.

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— Gesetz über eine Karte für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums mit Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/eidkg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
