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title: "§ 1 eIDKG — eID-Karte"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/eidkg/1"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/eidkg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:40+00:00"
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# § 1 eIDKG — eID-Karte

(1) Für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes sind, wird auf Antrag eine Karte mit Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis (eID-Karte) ausgestellt.

(2) Die eID-Karte ermöglicht den elektronischen Identitätsnachweis und das Vor-Ort-Auslesen nach den §§ 12 und 13.

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— Gesetz über eine Karte für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums mit Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/eidkg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
