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title: "§ 31 EHV 2030/2 — Vermeidung von Doppelzählungen durch Überwachung und Berichterstattung bei Luftfahrzeugbetreibern"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/ehv_2030_2/31"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/ehv_2030_2/index.html"
updated: "2026-09-01T02:07:59+00:00"
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# § 31 EHV 2030/2 — Vermeidung von Doppelzählungen durch Überwachung und Berichterstattung bei Luftfahrzeugbetreibern

Die Bestimmungen des Artikels 75v der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 zur Vermeidung von Doppelzählungen durch Überwachung und Berichterstattung für Anlagenbetreiber sind ab dem Berichtsjahr 2028 für Luftfahrzeugbetreiber in Bezug auf Brennstoffmengen, die im Sinne des § 3 Nummer 19 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes in Verkehr gebracht wurden, entsprechend anzuwenden. Die zuständige Behörde stellt elektronische Formularvorlagen für die Überwachung und Berichterstattung zur Verfügung.

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— Verordnung zur Durchführung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes in der Handelsperiode 2021 bis 2030

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/ehv_2030_2/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
