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title: "§ 15 EHV 2030/2 — Einheitliche Anlage"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/ehv_2030_2/15"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/ehv_2030_2/index.html"
updated: "2026-09-01T02:07:59+00:00"
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# § 15 EHV 2030/2 — Einheitliche Anlage

(1) Auf Antrag des Betreibers stellt die zuständige Behörde fest, dass Anlagen nach Teil A Abschnitt 2 Nummer 1 bis 6 des Anhangs zum Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz gemeinsam mit anderen Anlagen nach Teil A Abschnitt 2 Nummer 12 bis 22 des Anhangs zum Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz eine einheitliche Anlage bilden, sofern die Voraussetzungen des § 27 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes erfüllt sind.

(2) Betreiber von Anlagen nach Teil A Abschnitt 2 Nummer 8 bis 11 des Anhangs zum Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz, die nach Feststellung der zuständigen Behörde gemäß § 27 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes als einheitliche Anlage gelten, sind verpflichtet, im Rahmen der Emissionsberichterstattung auch die Produktionsmengen der in den einbezogenen Anlagen hergestellten Produkte anzugeben.

(3) Anlagen nach Teil A Abschnitt 2 Nummer 7 des Anhangs zum Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz gelten gemeinsam mit sonstigen in Teil A Abschnitt 2 des Anhangs zum Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz aufgeführten Anlagen als einheitliche Anlage, sofern sie von demselben Anlagenbetreiber an demselben Standort in einem technischen Verbund betrieben werden.

(4) Die zuständige Behörde hat Feststellungen nach § 27 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes oder nach Absatz 1 zu widerrufen, soweit nachträglich unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Union der Bildung einer solchen einheitlichen Anlage entgegenstehen.

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— Verordnung zur Durchführung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes in der Handelsperiode 2021 bis 2030

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/ehv_2030_2/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
