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title: "§ 18 EHV 2030 — Gleichwertige Maßnahme"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/ehv_2030/18"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/ehv_2030/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:40+00:00"
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# § 18 EHV 2030 — Gleichwertige Maßnahme

(1) Während der Dauer der Befreiung nach § 16 Absatz 1 unterliegt der Betreiber entsprechend seiner nach § 16 Absatz 1 Nummer 2 getroffenen Auswahl einer der nachfolgenden gleichwertigen Maßnahmen:

1.



Zahlung eines Ausgleichsbetrages für ersparte Kosten des Erwerbs von Emissionsberechtigungen nach § 19 oder

2.



Selbstverpflichtung zu Emissionsminderungen der Anlage nach § 20.

(2) Betreiber von Anlagen, die Stromerzeuger im Sinne von Artikel 10a Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG sind, und Betreiber von Anlagen, die Restgase oder Wärme mit anderen Anlagen austauschen, dürfen die gleichwertige Maßnahme nach Absatz 1 Nummer 2 nicht wählen.

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— Verordnung zur Durchführung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes in der Handelsperiode 2021 bis 2030*

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/ehv_2030/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
