---
title: "§ 1 EhrenamtStiftG — Errichtung und Sitz"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/ehrenamtstiftg/1"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/ehrenamtstiftg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:40+00:00"
---

# § 1 EhrenamtStiftG — Errichtung und Sitz

(1) Unter dem Namen „Deutsche Stiftung für Engagement und Ehrenamt“ wird eine rechtsfähige Stiftung öffentlichen Rechts errichtet. Die Stiftung entsteht mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.

(2) Sitz der Stiftung ist Neustrelitz.

---

— Gesetz zur Errichtung der Deutschen Stiftung für Engagement und Ehrenamt

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/ehrenamtstiftg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
