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title: "Art 103n EGInsO — Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/eginso/art-103n"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/eginso/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:40+00:00"
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# Art 103n EGInsO — Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz

*Gliederung:* -

(1) Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 17. Juli 2024 eröffnet worden sind, sind § 5 Absatz 5 und § 8 Absatz 3 der Insolvenzordnung in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden. § 5 Absatz 6 und § 28 Absatz 4 der Insolvenzordnung sind auf diese Verfahren nicht anzuwenden.

(2) § 174 Absatz 4 Satz 1 und 2 der Insolvenzordnung in der ab dem 17. Juli 2024 geltenden Fassung ist auch auf solche Insolvenzverfahren anzuwenden, die vor dem 17. Juli 2024 eröffnet worden sind.

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— Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/eginso/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
