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title: "Art 103k EGInsO — Überleitungsvorschrift zu Artikel 2 des Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/eginso/art-103k"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/eginso/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:40+00:00"
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# Art 103k EGInsO — Überleitungsvorschrift zu Artikel 2 des Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht

*Gliederung:* -

(1) Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Oktober 2020 beantragt worden sind, sind vorbehaltlich des Absatzes 2 die bis dahin geltenden Vorschriften weiter anzuwenden.

(2) Auf Insolvenzverfahren, die im Zeitraum vom 17. Dezember 2019 bis einschließlich 30. September 2020 beantragt worden sind, verkürzt sich die Abtretungsfrist im Sinne des § 287 Absatz 2 der Insolvenzordnung für jeden vollen Monat, der seit dem 16. Juli 2019 bis zur Stellung des Insolvenzantrages vergangen ist, um denselben Zeitraum. Demgemäß beträgt die Abtretungsfrist:







Datum der Stellung

des Insolvenzantrages:Abtretungsfrist:

zwischen dem

17. Dezember 2019

und 16. Januar 2020fünf Jahre

und sieben Monate

zwischen dem

17. Januar 2020

und 16. Februar 2020fünf Jahre

und sechs Monate

zwischen dem

17. Februar 2020

und 16. März 2020fünf Jahre

und fünf Monate

zwischen dem

17. März 2020

und 16. April 2020fünf Jahre

und vier Monate

zwischen dem

17. April 2020

und 16. Mai 2020fünf Jahre

und drei Monate

zwischen dem

17. Mai 2020

und 16. Juni 2020fünf Jahre

und zwei Monate

zwischen dem

17. Juni 2020

und 16. Juli 2020fünf Jahre

und ein Monat

zwischen dem

17. Juli 2020

und 16. August 2020fünf Jahre

zwischen dem

17. August 2020

und 16. September 2020vier Jahre

und elf Monate

zwischen dem

17. September 2020

und 30. September 2020vier Jahre

und zehn MonateIn Verfahren nach Satz 1 ist eine in der Abtretungserklärung erklärte, anderslautende Abtretungsfrist insoweit unbeachtlich.

(3) Wurde dem Schuldner letztmalig nach den bis einschließlich 30. September 2020 geltenden Vorschriften eine Restschuldbefreiung erteilt, so ist § 287a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Insolvenzordnung in der bis einschließlich 30. September 2020 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(4) Wird ein Antrag auf Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens zwischen dem 31. Dezember 2020 und dem 30. Juni 2021 gestellt, genügt die vom Schuldner vorzulegende Bescheinigung auch dann den in § 305 Absatz 1 Nummer 1 der Insolvenzordnung genannten Anforderungen, wenn sich aus ihr ergibt, dass eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans innerhalb der letzten zwölf Monate vor dem Eröffnungsantrag erfolglos versucht worden ist.

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— Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/eginso/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
