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title: "§ 11 EGInsO — Unterrichtung der Gläubiger"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/eginso/11"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/eginso/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:40+00:00"
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# § 11 EGInsO — Unterrichtung der Gläubiger

*Gliederung:* Art 102

Neben dem Eröffnungsbeschluss ist den Gläubigern, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ihren gewöhnlichen Aufenthalt, Wohnsitz oder Sitz haben, ein Hinweis zuzustellen, mit dem sie über die Folgen einer nachträglichen Forderungsanmeldung nach § 177 der Insolvenzordnung unterrichtet werden. § 8 der Insolvenzordnung gilt entsprechend.

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— Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/eginso/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
