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title: "§ 11 EGInsO — Voraussetzungen für die Abgabe der Zusicherung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/eginso/11-2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/eginso/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:40+00:00"
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# § 11 EGInsO — Voraussetzungen für die Abgabe der Zusicherung

*Gliederung:* Art 102c

(1) Soll in einem in der Bundesrepublik Deutschland anhängigen Insolvenzverfahren eine Zusicherung nach Artikel 36 der Verordnung (EU) 2015/848 abgegeben werden, hat der Insolvenzverwalter zuvor die Zustimmung des Gläubigerausschusses oder des vorläufigen Gläubigerausschusses nach § 21 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1a der Insolvenzordnung einzuholen, sofern ein solcher bestellt ist.

(2) Hat das Insolvenzgericht die Eigenverwaltung angeordnet, gilt Absatz 1 entsprechend.

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— Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/eginso/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
