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title: "§ 5 EGGmbHG — Übergangsvorschrift zu dem Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/eggmbhg/5"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/eggmbhg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:40+00:00"
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# § 5 EGGmbHG — Übergangsvorschrift zu dem Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst

Die Festlegungen nach § 36 Satz 1 und 3 sowie § 52 Absatz 2 Satz 1, 2 und 4 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung in der am 1. Mai 2015 geltenden Fassung haben erstmals bis spätestens 30. September 2015 zu erfolgen. Die nach § 36 Satz 3 und § 52 Absatz 2 Satz 4 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung in der am 1. Mai 2015 geltenden Fassung erstmals festzulegende Frist darf nicht länger als bis zum 30. Juni 2017 dauern.

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— Einführungsgesetz zum Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/eggmbhg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
