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title: "§ 5 EGGenTDurchfG — Mitwirkung von Zollstellen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/eggentdurchfg/5"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/eggentdurchfg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:40+00:00"
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# § 5 EGGenTDurchfG — Mitwirkung von Zollstellen

Im Falle der Einfuhr, der Ausfuhr oder der Durchfuhr von Erzeugnissen, die in den Anwendungsbereich der in § 4 Abs. 1 genannten Rechtsakte fallen, wirken das Bundesministerium der Finanzen und die von ihm bestimmten Zolldienststellen bei der Überwachung in entsprechender Anwendung des § 55 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches mit.

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— Gesetz zur Durchführung der Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union auf dem Gebiet der Gentechnik und über die Kennzeichnung ohne Anwendung gentechnischer Verfahren hergestellter Lebensmittel

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/eggentdurchfg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
