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title: "§ 3 EGGenTDurchfG — Beteiligung anderer Behörden des Bundes"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/eggentdurchfg/3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/eggentdurchfg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:40+00:00"
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# § 3 EGGenTDurchfG — Beteiligung anderer Behörden des Bundes

(1) Stellungnahmen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 ergehen im Benehmen mit dem Robert Koch-Institut und dem Bundesinstitut für Risikobewertung.

(2) Stellungnahmen nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 und 4 ergehen im Benehmen mit dem Bundesamt für Naturschutz und dem Robert Koch-Institut. Vor der Abgabe einer Stellungnahme nach Satz 1 ist eine Stellungnahme des Bundesinstituts für Risikobewertung, des Julius Kühn-Instituts, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen, und, soweit gentechnisch veränderte Wirbeltiere oder gentechnisch veränderte Mikroorganismen, die an Wirbeltieren angewendet werden, betroffen sind, des Friedrich-Loeffler-Instituts, Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit, einzuholen.

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— Gesetz zur Durchführung der Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union auf dem Gebiet der Gentechnik und über die Kennzeichnung ohne Anwendung gentechnischer Verfahren hergestellter Lebensmittel

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/eggentdurchfg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
