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title: "§ 6 EG-FGV — Übereinstimmungsbescheinigung und Kennzeichnung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/eg-fgv_2011/6"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/eg-fgv_2011/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:40+00:00"
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# § 6 EG-FGV — Übereinstimmungsbescheinigung und Kennzeichnung

(1) Für jedes dem genehmigten Typ entsprechende Fahrzeug hat der Inhaber der EG-Typgenehmigung eine Übereinstimmungsbescheinigung nach Artikel 18 in Verbindung mit Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG auszustellen und dem Fahrzeug beizufügen. Die Übereinstimmungsbescheinigung muss nach Artikel 18 Absatz 3 der Richtlinie 2007/46/EG fälschungssicher sein.

(2) Der Inhaber einer EG-Typgenehmigung für ein Bauteil oder eine selbstständige technische Einheit hat alle in Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ hergestellten Bauteile oder selbstständigen technischen Einheiten nach Artikel 19 der Richtlinie 2007/46/EG zu kennzeichnen und, soweit die EG-Typgenehmigung Verwendungsbeschränkungen oder besondere Einbauvorschriften nach Artikel 10 Absatz 4 der Richtlinie 2007/46/EG enthält, jedem Bauteil oder jeder selbstständigen technischen Einheit ausführliche Angaben über die Beschränkungen mitzuliefern und etwa erforderliche Vorschriften über den Einbau beizufügen.

## Fußnoten

(+++ § 6: Zur Anwendung vgl. § 10 +++)

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— Verordnung über die EG-Genehmigung für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten für diese Fahrzeuge*)

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/eg-fgv_2011/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
