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title: "§ 9 EFPV — Ordnungswidrigkeiten"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/efpv/9"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/efpv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:40+00:00"
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# § 9 EFPV — Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe c des Allgemeinen Eisenbahngesetzes handelt, wer als Eisenbahnverkehrsunternehmer vorsätzlich oder fahrlässig

1.



entgegen § 3 Abs. 1 oder § 4 Abs. 1 nicht dafür Sorge trägt, dass die tägliche Mindestruhezeit den dort genannten Zeitraum umfasst, oder entgegen § 3 Abs. 2 Satz 2 nicht sicherstellt, dass die dort genannte Zeitdifferenz hinzugefügt wird,

2.



entgegen § 3 Abs. 3 eine um mehr als 90 Minuten reduzierte tägliche Ruhezeit zwischen zwei auswärtigen Ruhezeiten festlegt,

3.



entgegen § 4 Abs. 1 nicht dafür Sorge trägt, dass auf eine auswärtige Ruhezeit eine tägliche Ruhezeit am Dienstort folgt,

4.



entgegen § 5 Abs. 1 oder § 5 Abs. 2 Satz 6 eine dort genannte Ruhepause nicht oder nicht mit der vorgeschriebenen Mindestdauer gewährt,

5.



entgegen § 6 Abs. 1 eine dort genannte Ruhezeit nicht gewährt,

6.



entgegen § 6 Abs. 2 die Art und Anzahl der vorgegebenen Ruhezeiten nicht gewährt,

7.



entgegen § 7 die Fahrzeit nicht richtig plant,

8.



entgegen § 8 Abs. 1 ein Verzeichnis nicht oder nicht vollständig führt,

9.



entgegen § 8 Abs. 2 das Verzeichnis nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt oder

10.



entgegen § 8 Abs. 3 das Verzeichnis nicht mindestens zwei Jahre aufbewahrt.

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— Verordnung über die Einsatzbedingungen des fahrenden Personals im interoperablen grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehr *)

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/efpv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
