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title: "§ 37 EEMD-ZVAnl II — Salvatorische Klausel"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/eemd-zvanl_ii/37"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/eemd-zvanl_ii/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:40+00:00"
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# § 37 EEMD-ZVAnl II — Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam oder undurchführbar sein, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung ist durch eine solche zu ersetzen, die dem entspricht, was die Parteien vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit bei Abschluss dieses Vertrags erkannt hätten.

Unterschriften

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— Vertrag über die Durchführung des europäischen elektronischen Mautdienstes auf Bundesstraßen im Geltungsbereich des Bundesfernstraßenmautgesetzes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/eemd-zvanl_ii/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
