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title: "§ 88c EEG 2023 — Verordnungsermächtigung zur Zielerreichung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/eeg_2014/88c"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/eeg_2014/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:40+00:00"
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# § 88c EEG 2023 — Verordnungsermächtigung zur Zielerreichung

Soweit das Monitoring zur Zielerreichung nach § 98 ergibt, dass die erneuerbaren Energien nicht in der für die Erreichung des Ziels nach § 1 Absatz 2 erforderlichen Geschwindigkeit ausgebaut werden, wird die Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates

1.



den Ausbaupfad nach § 4 neu festzusetzen,

2.



die jährlichen Zwischenziele für die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien nach § 4a neu festzusetzen,

3.



im Anwendungsbereich der §§ 28 bis 28d Ausschreibungsvolumen für einzelne oder mehrere Kalenderjahre oder die Verteilung der Ausschreibungsvolumen auf die Gebotstermine eines Kalenderjahres neu festzusetzen; hierbei kann auch die Anzahl der Gebotstermine eines Kalenderjahres abweichend geregelt werden, und

4.



die Höchstwerte nach den §§ 36b, 37b, 38e, 39b oder § 39l dieses Gesetzes oder nach § 10 der Innovationsausschreibungsverordnung neu festzusetzen.

## Fußnoten

(+++ § 88c: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++)

(+++ § 88c: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)

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— Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/eeg_2014/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
