---
title: "§ 73 EEG 2023 — Übertragungsnetzbetreiber"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/eeg_2014/73"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/eeg_2014/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:40+00:00"
---

# § 73 EEG 2023 — Übertragungsnetzbetreiber

(1) Übertragungsnetzbetreiber müssen unbeschadet des § 77 Absatz 4 für Anlagen, die unmittelbar oder mittelbar an ihr Netz angeschlossen sind, die Angaben nach § 72 Absatz 1 auf ihrer Internetseite veröffentlichen.

(2) Übertragungsnetzbetreiber müssen die Informationen über den unterschiedlichen Umfang und den zeitlichen Verlauf der Strommengen, für die sie Zahlungen nach § 19 Absatz 1 leisten oder Rückzahlungen nach § 26 Absatz 1 Satz 3, § 36h Absatz 2 und § 46 Absatz 1 erhalten, speichern. Bei der Speicherung sind die Saldierungen auf Grund des § 12 Absatz 3 des Energiefinanzierungsgesetzes zugrunde zu legen.

(3) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen weiterhin die Daten für die Berechnung der Marktprämie nach Maßgabe der Anlage 1 Nummer 5 zu diesem Gesetz in nicht personenbezogener Form veröffentlichen.

(4) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen für die vollständig automatisierte elektronische Übermittlung von Strommengen bundesweit einheitliche Verfahren zur Verfügung stellen.

## Fußnoten

(+++ § 73 Abs. 5: Zur Anwendung vgl. § 72 Abs. 3 +++)

(+++ § 73 Abs. 7 u. 8: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 5 Satz 1 +++)

(+++ § 73: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++)

(+++ § 73: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)

---

— Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/eeg_2014/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
