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title: "§ 39h EEG 2023 — Dauer des Zahlungsanspruchs für Biomasseanlagen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/eeg_2014/39h"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/eeg_2014/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:40+00:00"
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# § 39h EEG 2023 — Dauer des Zahlungsanspruchs für Biomasseanlagen

(1) Abweichend von § 25 Absatz 1 Satz 3 beginnt der Zeitraum nach § 25 Absatz 1 Satz 1 für bestehende Biomasseanlagen nach § 39g Absatz 1 mit dem Tag nach § 39g Absatz 2 und für sonstige Biomasseanlagen spätestens 36 Monate nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags.

(2) Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn

1.



die Inbetriebnahme der Biomasseanlage aufgrund einer Fristverlängerung nach § 39e Absatz 2 erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt,

2.



für bestehende Biomasseanlagen die Bescheinigung nach § 39g Absatz 4 erst nach dem Tag nach § 39g Absatz 2 vorgelegt wird.

(3) Abweichend von § 25 Absatz 1 Satz 1 beträgt der Zahlungszeitraum für bestehende Biomasseanlagen zwölf Jahre. Dieser Zeitraum kann nicht erneut nach § 39g verlängert werden.

## Fußnoten

(+++ Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 5 außer § 39 Abs. 3 Nr. 5, §§ 39b, 39d, 39g u. 39i Abs. 2 bis 5: Zur Anwendung vgl. § 39j +++)

(+++ §§ 39a bis 39i: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 18 Satz 4 +++)

(+++ § 39h Abs. 1: Zur Anwendung vgl. § 39j Abs. 3 +++)

(+++ § 39h Abs. 3 Satz 1 in der am 24.2.2025 geltenden Fassung: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 37 Satz 1 u. § 101 Abs. 2 Satz 2 +++)

(+++ § 39h Abs. 3 Satz 1: Zur Anwendung vgl. § 101 Abs. 2 Satz 1 +++)

(+++ § 39h: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++)

(+++ § 39h: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)

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— Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/eeg_2014/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
