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title: "§ 27 EEG 2023 — Aufrechnung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/eeg_2014/27"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/eeg_2014/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:40+00:00"
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# § 27 EEG 2023 — Aufrechnung

(1) Die Aufrechnung von Ansprüchen des Anlagenbetreibers nach § 19 Absatz 1 mit einer Forderung des Netzbetreibers ist nur zulässig, soweit die Forderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Abweichend von Satz 1 können Netzbetreiber Ansprüche nach dem Energiefinanzierungsgesetz auf Zahlung einer Umlage gegen Umlagenschuldner, die zugleich Anlagenbetreiber sind, mit Ansprüchen dieser Anlagenbetreiber auf Zahlung nach diesem Teil aufrechnen.

(2) Das Aufrechnungsverbot des § 23 Absatz 3 der Niederspannungsanschlussverordnung ist nicht anzuwenden, wenn mit Ansprüchen aus diesem Gesetz aufgerechnet wird.

## Fußnoten

(+++ §§ 26 u. 27: Zur Anwendung vgl. § 50 Abs. 2 +++)

(+++ § 27 Abs. 1: Zur Nichtanwendung vgl. § 57 Abs. 5 Satz 5 +++)

(+++ § 27: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++)

(+++ § 27: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)

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— Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/eeg_2014/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
