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title: "§ 23b EEG 2023 — Besondere Bestimmung zur Einspeisevergütung bei ausgeförderten Anlagen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/eeg_2014/23b"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/eeg_2014/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:40+00:00"
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# § 23b EEG 2023 — Besondere Bestimmung zur Einspeisevergütung bei ausgeförderten Anlagen

Bei ausgeförderten Anlagen ist als anzulegender Wert für die Höhe des Anspruchs auf die Einspeisevergütung nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 der Jahresmarktwert anzuwenden, der sich in entsprechender Anwendung von Anlage 1 Nummer 4 berechnet, ab dem Kalenderjahr 2023 höchstens jedoch 10 Cent pro Kilowattstunde.

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— Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/eeg_2014/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
