---
title: "§ 16 EdlStFAusbV — Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/edlstfausbv_2025/16"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/edlstfausbv_2025/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:40+00:00"
---

# § 16 EdlStFAusbV — Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung

(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.







„Anfertigen einer Fasserarbeit“mit 60 Prozent,

2.







„Technologie“mit 30 Prozent 

sowie

3.







„Wirtschafts- und Sozialkunde“mit 10 Prozent.

(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 17 – wie folgt bewertet worden sind:

1.



im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,

2.



in mindestens zwei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und

3.



in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes zu fassen.

---

— Verordnung über die Berufsausbildung zum Edelsteinfasser und zur Edelsteinfasserin *

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/edlstfausbv_2025/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
