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title: "§ 16 EComFPrV — Wiederholung eines nicht bestandenen Prüfungsteils"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/ecomfprv/16"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/ecomfprv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:40+00:00"
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# § 16 EComFPrV — Wiederholung eines nicht bestandenen Prüfungsteils

(1) Ein nicht bestandener schriftlicher oder ein nicht bestandener mündlicher Prüfungsteil kann zweimal wiederholt werden.

(2) Die zu prüfende Person hat die Wiederholung des nicht bestandenen Prüfungsteils bei der zuständigen Stelle zu beantragen. Der Antrag muss innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tag des nicht bestandenen Prüfungsteils, gestellt werden.

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— Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachwirt im E-Commerce oder Geprüfte Fachwirtin im E-Commerce

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/ecomfprv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
