---
title: "§ 45 EBRG — Bußgeldvorschriften"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/ebrg/45"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/ebrg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:40+00:00"
---

# § 45 EBRG — Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

1.



entgegen § 5 Absatz 1 die Informationen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erhebt oder weiterleitet oder

2.



entgegen § 29 Absatz 1 oder § 30 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 den Europäischen Betriebsrat oder den Ausschuss nach § 26 nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig unterrichtet.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzehntausend Euro geahndet werden.

---

— Gesetz über Europäische Betriebsräte*)

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/ebrg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
