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title: "§ 43 EBRG — Strafvorschriften"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/ebrg/43"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/ebrg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:40+00:00"
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# § 43 EBRG — Strafvorschriften

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 35 Absatz 2 Satz 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 3, ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis verwertet.

(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.

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— Gesetz über Europäische Betriebsräte*)

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/ebrg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
