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title: "§ 41b EBRG — Sonderregelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/ebrg/41b"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/ebrg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:40+00:00"
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# § 41b EBRG — Sonderregelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie

Bis zum Ablauf des 7. April 2023 können die Teilnahme an Sitzungen des besonderen Verhandlungsgremiums, eines Europäischen Betriebsrats oder einer Arbeitnehmervertretung im Sinne des § 19 sowie die Beschlussfassung auch mittels Video- und Telefonkonferenz erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. Eine Aufzeichnung ist unzulässig.

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— Gesetz über Europäische Betriebsräte*)

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/ebrg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
