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title: "§ 40 EBRG — Schutz inländischer Arbeitnehmervertreter"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/ebrg/40"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/ebrg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:40+00:00"
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# § 40 EBRG — Schutz inländischer Arbeitnehmervertreter

(1) Für die Mitglieder eines Europäischen Betriebsrats, die im Inland beschäftigt sind, gelten § 37 Absatz 1 bis 5 und die §§ 78 und 103 des Betriebsverfassungsgesetzes sowie § 15 Absatz 1 und 3 bis 5 des Kündigungsschutzgesetzes entsprechend. Für nach § 38 erforderliche Fortbildungen gilt § 37 Absatz 6 Satz 1 und 2 des Betriebsverfassungsgesetzes entsprechend.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums und die Arbeitnehmervertreter im Rahmen eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung.

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— Gesetz über Europäische Betriebsräte*)

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/ebrg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
