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title: "§ 4 EBRG — Berechnung der Arbeitnehmerzahlen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/ebrg/4"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/ebrg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:40+00:00"
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# § 4 EBRG — Berechnung der Arbeitnehmerzahlen

In Betrieben und Unternehmen des Inlands errechnen sich die im Rahmen des § 3 zu berücksichtigenden Arbeitnehmerzahlen nach der Anzahl der im Durchschnitt während der letzten zwei Jahre beschäftigten Arbeitnehmer im Sinne des § 5 Absatz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes. Maßgebend für den Beginn der Frist nach Satz 1 ist der Zeitpunkt, in dem die zentrale Leitung die Initiative zur Bildung des besonderen Verhandlungsgremiums ergreift oder der zentralen Leitung ein den Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 entsprechender Antrag der Arbeitnehmer oder ihrer Vertreter zugeht.

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— Gesetz über Europäische Betriebsräte*)

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/ebrg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
