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title: "§ 9 EBPV — Entscheidung über die Zulassung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/ebpv/9"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/ebpv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:40+00:00"
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# § 9 EBPV — Entscheidung über die Zulassung

(1) Über den Antrag auf Zulassung zur Prüfung entscheidet die zuständige Aufsichtsbehörde. Sie kann Ausnahmen von den Voraussetzungen des § 7 zulassen, wenn im Einzelfall entsprechende Kenntnisse und Fertigkeiten auf andere Art nachgewiesen werden.

(2) Die Entscheidung nach Absatz 1 wird dem Bewerber schriftlich mitgeteilt. In einem Zulassungsbescheid ist anzugeben, vor welchem Prüfungsausschuss die Prüfung abzulegen ist. Eine nach Absatz 1 Satz 2 zugelassene Ausnahme ist gesondert zu begründen. Ein ablehnender Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

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— Verordnung über die Prüfung zum Betriebsleiter für Eisenbahnen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/ebpv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
