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title: "§ 6 EBPV — Verschwiegenheit"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/ebpv/6"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/ebpv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:40+00:00"
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# § 6 EBPV — Verschwiegenheit

Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben über die Prüfungsvorgänge gegenüber Dritten Stillschweigen zu wahren. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung der zuständigen Aufsichtsbehörde.

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— Verordnung über die Prüfung zum Betriebsleiter für Eisenbahnen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/ebpv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
