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title: "§ 5 EBPV — Geschäftsführung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/ebpv/5"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/ebpv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:40+00:00"
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# § 5 EBPV — Geschäftsführung

Die zuständige Aufsichtsbehörde nimmt im Benehmen mit dem Prüfungsausschuss dessen Geschäftsführung wahr. Ist ein Prüfungsausschuss nach § 1 Abs. 2 für den Bereich mehrerer Länder errichtet worden, so nimmt die von den Ländern bestimmte Stelle die Geschäftsführung wahr.

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— Verordnung über die Prüfung zum Betriebsleiter für Eisenbahnen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/ebpv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
