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title: "Anlage EVPG — (zu § 4 Abs. 1 Nr. 3)"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/ebpg/anlage"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/ebpg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:40+00:00"
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# Anlage EVPG — (zu § 4 Abs. 1 Nr. 3)

(Fundstelle: BGBl. I 2008, 264)



Die Konformitätserklärung muss folgende Angaben enthalten:

1.



Name und Anschrift des Herstellers oder seines Bevollmächtigten;

2.



eine für die eindeutige Bestimmung des Produkts hinreichend ausführliche Beschreibung;

3.



gegebenenfalls die Fundstellen der angewandten harmonisierten Normen;

4.



gegebenenfalls die sonstigen angewandten technischen Normen und Spezifikationen;

5.



gegebenenfalls die Erklärung der Übereinstimmung mit anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft, die die CE-Kennzeichnung vorsehen;

6.



Name und Unterschrift der für den Hersteller oder seinen Bevollmächtigten zeichnungsberechtigten Person.

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— Gesetz über die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte*)

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/ebpg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
