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title: "Anlage 8 EBO — (zu § 22)"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/ebo/anlage-8"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/ebo/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:40+00:00"
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# Anlage 8 EBO — (zu § 22)

(Fundstelle: BGBl. I 1991, Nr. 30 Anlageband S. 24 - 25)







Maße in Millimetern



Bezugslinie G 2



für Fahrzeuge, die nicht im grenzüberschreitenden Verkehr

eingesetzt werden



Bild 1













* Zulässige Höhe für Fahrzeugteile, aus denen Dampf ausströmen kannUnterer Teil der Bezugslinie

Siehe Bilder 2 und 3



Bild 2



Bezugslinie für die unteren Teile der Fahrzeuge









Bild 3





Bezugslinie für die unteren Teile der Fahrzeuge, die nicht über Gleise fahren dürfen, deren Einrichtungen nach der Grenzlinie für feste Anlagen gemäß Anlage 1 Bild 2 Buchstabe b bemessen sind (Ablaufberge, Rangiereinrichtungen).

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— Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/ebo/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
