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title: "§ 5 EBO — Spurweite"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/ebo/5"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/ebo/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:40+00:00"
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# § 5 EBO — Spurweite

(1) Die Spurweite ist der kleinste Abstand der Innenflächen der Schienenköpfe im Bereich von 0 bis 14 mm unter Schienenoberkante (SO).

(2) Das Grundmaß der Spurweite beträgt 1.435 mm.

(3) Die Spurweite darf nicht größer sein als





1.465 mm in Hauptgleisen,
 1.470 mm;

1.470 mm in Nebengleisen;
  

sie darf nicht kleiner sein als 1.430 mm.

(4) In Bogen mit Radien unter 175 m darf die Spurweite folgende Werte nicht unterschreiten:





Bogenradien
 Spurweite

m
 mm

unter 175 bis 150
 1.435

unter 150 bis 125
 1.440

unter 125 bis 100
 1.445

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— Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/ebo/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
