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title: "§ 12 EBO — Höhengleiche Kreuzungen von Schienenbahnen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/ebo/12"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/ebo/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:40+00:00"
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# § 12 EBO — Höhengleiche Kreuzungen von Schienenbahnen

(1) Neue höhengleiche Kreuzungen von Schienenbahnen dürfen außerhalb der Bahnhöfe oder der Hauptsignale von Abzweigstellen nicht angelegt werden. Für vorübergehend anzulegende Kreuzungen sind Ausnahmen zulässig (§ 3 Abs. 1 Nr. 2).

(2) Wie bei höhengleichen Kreuzungen von Schienenbahnen der Betrieb zu führen ist, bestimmen

1.



für Eisenbahnen des Bundes das Eisenbahn-Bundesamt,

2.



für die nichtbundeseigenen Eisenbahnen die zuständige Landesbehörde.

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— Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/ebo/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
