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title: "§ 14 EBewMG — Gerichtliche Entscheidung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/ebewmg/14"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/ebewmg/index.html"
updated: "2026-09-01T02:07:34+00:00"
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# § 14 EBewMG — Gerichtliche Entscheidung

(1) Das Gericht prüft im Fall Europäischer Herausgabeanordnungen, ob die Voraussetzungen für den Erlass gemäß Artikel 4 Absatz 1, 2, 4 und 5 sowie Artikel 5 der Verordnung (EU) 2023/1543 in der Fassung vom 12. Juli 2023 erfüllt sind.

(2) Liegen die Voraussetzungen nicht vor, stellt das Gericht die Rechtswidrigkeit fest und hebt die Europäische Herausgabeanordnung auf.

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— Gesetz über Europäische Herausgabe- und Sicherungsanordnungen zu elektronischen Beweismitteln

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/ebewmg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
