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title: "§ 9 EbertStiftG — Aufsicht, Haushalt, Rechnungsprüfung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/ebertstiftg/9"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/ebertstiftg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:40+00:00"
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# § 9 EbertStiftG — Aufsicht, Haushalt, Rechnungsprüfung

(1) Die Stiftung untersteht der Aufsicht des Beauftragten der Bundesregierung für Angelegenheiten der Kultur und der Medien. Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben wird die Stiftung durch das Bundesarchiv unterstützt; Art und Umfang regelt der Beauftragte der Bundesregierung für Angelegenheiten der Kultur und der Medien im Benehmen mit dem Kuratorium.

(2) Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sowie für die Rechnungslegung der Stiftung finden die für die Bundesverwaltung geltenden Bestimmungen entsprechende Anwendung.

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— Gesetz über die Errichtung einer Stiftung Reichspräsident-Friedrich-Ebert-Gedenkstätte

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/ebertstiftg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
