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title: "§ 4 EBABGebV — Stundung, Niederschlagung und Erlass"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/ebabgebv/4"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/ebabgebv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:40+00:00"
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# § 4 EBABGebV — Stundung, Niederschlagung und Erlass

Das Eisenbahn-Bundesamt ist befugt, festgesetzte Gebühren gemäß § 59 der Bundeshaushaltsordnung zu stunden, niederzuschlagen oder zu erlassen.

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— Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen des Eisenbahn-Bundesamtes, der benannten Stelle und der bestimmten Stelle

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/ebabgebv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
