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title: "§ 1 EBABGebV — Erhebung von Gebühren und Auslagen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/ebabgebv/1"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/ebabgebv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:40+00:00"
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# § 1 EBABGebV — Erhebung von Gebühren und Auslagen

Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen (gebührenfähige Leistungen) des Eisenbahn-Bundesamtes, der benannten Stelle und der bestimmten Stelle, die auf Grund der folgenden Gesetze oder nach den auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen erbracht werden, werden Gebühren und Auslagen erhoben:

1.



Allgemeines Eisenbahngesetz,

2.



Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetz,

3.



Arbeitsschutzgesetz,

4.



Infektionsschutzgesetz,

5.



Schienenlärmschutzgesetz.

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— Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen des Eisenbahn-Bundesamtes, der benannten Stelle und der bestimmten Stelle

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/ebabgebv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
